Beim Versorgungsausgleich handelt es sich um den Ausgleich der Rentenanwartschaften, die Sie und Ihr Ehepartner während Ihrer
Ehe erworben haben.
Dies sind Ansprüche gegenüber der gesetzlichen Rentenkasse und Betriebsrenten. Der Versorgungsausgleich wird im Regelfall mit
der Scheidung gerichtlich geregelt.
Nach einer Trennung stellt sich oft das Problem, wer aus der bisherigen ehelichen Wohnung auszieht oder verbleibt.
Grundsätzlich können Sie auch in einem Haushalt wohnen bleiben, für die Einhaltung des Trennungsjahres genügt die Trennung von „Tisch und Bett“. Sollte es unzumutbar sein, die Wohnung mit dem Partner länger zu teilen, besteht die Möglichkeit der gerichtlichen Zuweisung der Ehewohnung an nur einen Partner.
Die Verteilung des ehelichen Hausrates sollte möglichst frühzeitig durchgeführt werden, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden. Ich empfehle möglichst frühzeitig nach der Trennung die
Durchführung der Hausratsteilung, da kurz nach der Trennung zumeist eine einvernehmliche Einigung am besten zu erzielen ist. Nach Möglichkeit sollte jeder Ehegatte einen Teil des Hausrates
behalten, damit nicht eine Partei allein eine komplett neue Wohnungseinrichtung anschaffen muss. Hierbei sollten Sie genau darauf achten, wer auf die Nutzung der Gegenstände unter
Berücksichtigung des Wohls der im Haushalt lebenden Kinder und die Lebensverhältnisse der Ehegatten in stärkerem Maße angewiesen ist.
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Tanja Stemmer, LL.M.
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